Der Bremerhavener Schlachter

Der Bundesgerichtshof hat im Fall des Bremerhavener Schlachters auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Bremen aufgehoben, da das Landgericht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu Unrecht das Vorliegen von Mordmerkmalen verneint hatte.

Das Landgericht Bremen hat einen gelernten Fleischer aus Bremerhaven wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt[1]. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der zur Tatzeit 47jährige Angeklagte im Februar 2013 seine 66jährige Nachbarin in ihrer Wohnung mit Tritten oder Schlägen gegen Kopf und Hals erheblich verletzt und sie anschließend am Unterleib äußerst massiv misshandelt. Das Opfer verstarb noch in der Nacht an schwersten inneren Verletzungen.

Das Landgericht vermochte ein Motiv für die Tat, vor allem eine sexuelle Motivation nicht festzustellen. Unter anderem aus diesem Grund sah es Mordmerkmale sowie die Voraussetzungen einer Sexualstraftat als nicht gegeben an. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund Alkoholisierung vermochte es nicht auszuschließen. Schuldmindernde psychische Störungen wurden hingegen verneint. Damit schied auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankhaus aus.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, da die Ablehnung von Mordmerkmalen und die Verneinung eines Sexualdelikts mit Todesfolge rechtsfehlerhaft waren. Ferner war die Bewertung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten unvollständig; das neue Tatgericht wird danach auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus näher in den Blick nehmen müssen. Die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof zugleich verworfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14

  1. LG Bremen, Urteil vom 07.02.2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13[]