Geldautomat gehören nicht auf dem Gehweg
Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus stellt eine Sondernutzung dar, die von Bezirksämtern nicht erlaubt werden muss.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft, die ein bundesweites Geldautomatennetzwerk betreibt, mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in einer belebten Straße im Prenzlauer Berg einen Mietvertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten abgeschlossen. Der Geldautomat wurde vor dem Haus errichtet, mit in den Boden eingelassenem Fundament. Das Bezirksamt Pankow beanstandete die Aufstellung, die ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgt war. Die daraufhin von der Aufstellerin beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis lehnte das Bezirksamt ab. Es führte dafür denkmalschutzrechtliche und städtebauliche Belange sowie eine Beeinträchtigung von öffentlichen Leitungen an. Außerdem ordnete das Bezirksamt die sofortige Beseitigung des Geldautomaten an.
Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hat sich die Aufstellerin vor dem Verwaltungsggericht u.a. darauf berufen, dass die Nutzung einer geringen Fläche durch den Geldautomaten als rechtmäßiges Geschäft ohne Emissionen keine Sondernutzung sei, denkmalschutzrechtliche Belange aufgrund des ohnehin bunten Erscheinungsbilds der Straße nicht entgegenstünden und der Geldautomat der Bevölkerung diene. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die beiden gegen die versagte Sondernutzungserlaubnis sowie die Beseitigungsanordnung gerichteten Klagen abgewiesen:
Die Aufstellerin benötige, so das Verwaltungsgericht, für die Aufstellung des Geldautomaten eine Sondernutzungserlaubnis, weil sie die öffentliche Straße allein zu kommerziellen, verkehrsfremden Zwecken benutze, die nicht dem Gemeingebrauch unterfielen. Das Bezirksamt habe die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ablehnen dürfen, weil es sich zu Recht auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen berufen habe. Die betroffenen öffentlichen Interessen seien vom Bezirksamt zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten.
Dabei hat das Verwaltungsgericht die Frage offengelassen, ob der Geldautomat der an dem Standort geltenden Erhaltungsverordnung und dem Denkmalschutz widerspricht. Es sei jedenfalls ein nachvollziehbares städtebauliches Interesse des Bezirksamts zu vermeiden, dass öffentliche Gehwege den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhielten. Denn würde es die Aufstellung eines – offenbar sehr rentablen – Geldautomaten erlauben, müsste es dies auch bei anderen Betreibern tun.
Gegen die Aufstellung des Geldautomaten könne das Bezirksamt auch die Beeinträchtigung der in geringer Entfernung vom Geldautomaten verlaufenden Wasser- und Telefonleitungen anführen. Der für Aufgrabungsarbeiten notwendige Abstand von anderthalb Metern sei einzuhalten und hier nicht gegeben. Auf eine Entfernung des Geldautomaten im Notfall müsse sich das Bezirksamt wegen der dadurch entstehenden Verzögerung nicht einlassen. Hinter den betroffenen öffentlichen Belangen müsse das wirtschaftliche Interesse der Aufstellerin, die zudem in naher Umgebung schon zwei Geldautomaten betreibe, zurückstehen.
Fehle der Aufstellerin für die Aufstellung des Geldautomaten die Sondernutzungserlaubnis und bestehe auf eine solche auch kein Anspruch, habe das Bezirksamt schließlich die Beseitigung des Geldautomaten zu Recht angeordnet.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 28. Februar 2023 – 1 K 342.18 und 1 K 98.19