Kein Import von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen.
Wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Köln[1] hat nun auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gestellten Antrag eines Arztes abgelehnt. Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden kann, will er es mithilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einführen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den entsprechenden Eilantrag ab, die Beschwerde des Arztes hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg:
Der Erteilung einer Erlaubnis an den Antragsteller zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital an seine Patienten steht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entgegen.
Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, d. h. ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.
Der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Hiernach darf der Arzt Betäubungsmittel jedoch nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Allen drei Handlungsformen ist gemeinsam, dass der Patient unmittelbar keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt.
Zwar kann der Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhalten. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten ist nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG jedoch zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs allein Apotheken vorbehalten.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23
- VG Köln – 7 L 1410/22[↩]