Kein Import von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pento­barbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmit­tels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. 

Wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Köln[1] hat nun auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gestellten Antrag eines Arztes abgelehnt. Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungs­mittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden kann, will er es mithilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einfüh­ren. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den entsprechenden Eilantrag ab, die Be­schwerde des Arztes hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg:

Der Erteilung einer Erlaubnis an den Antragsteller zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital an seine Patienten steht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entge­gen.

Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, d. h. ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.

Der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Hiernach darf der Arzt Betäu­bungsmittel jedoch nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmit­telbaren Verbrauch überlassen. Allen drei Handlungsformen ist gemeinsam, dass der Patient unmittelbar keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel er­langt.

Zwar kann der Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungs­mittel zur freien Verfügung erhalten. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungs­mittels an die Patienten ist nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG jedoch zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs allein Apo­theken vorbehalten.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23

  1. VG Köln – 7 L 1410/22[]