Kein Unterhaltsvorschuss für das per Samenspende gezeugte Kind

Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

In den hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Verfahren hatten sich drei alleinerziehende Mütter gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.

Dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts ist nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gefolgt:

Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 10. August 2023 – Oberverwaltungsgericht 6 B 15/22 – Oberverwaltungsgericht 6 B 16/22 – Oberverwaltungsgericht 6 B 17/22