Statt Abflug: Die zurückgegebenen Koffer
Eine unterbliebene Ersatzbeförderung kann eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel darstellen. Jedenfalls stellt die Aufforderung nach einem missglückten Beförderungsversuch, die Koffer am Gepäckbeförderungsband wieder abzuholen, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens des Reiseveranstalters dar.
In dem hier vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall buchte eine Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 €. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28. Mai 2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29. Mai 2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.
Mit ihrer Klage verlangte die Familie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28. Mai 2022 in Höhe von 100 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29. Mai 2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen. Die dagegen erhobene Berufung hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main Erfolg; das Landgericht sprach der Familie auch für die Reisetage ab dem 19. Mai 2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises zu:
Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reiseveranstalter habe zwar behauptet, über den am 29. Mai 2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Das habe er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.
Das Landgericht stellte weiter fest, die Familie habe den beklagten Reiseveranstalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Mai 2025 – 2 -24 S 2/24




