Keine Hundesteuerermäßigung trotz Jagderlaubnisschein
Sieht die örtliche Hundesteuersatzung eine Ermäßigung der Hundesteuer für einen Hund vor, der von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird, so betrifft dies nicht den Inhaber eines Jagderlaubnisscheins.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall meldete eine Münsteranerin im Jahr 2018 einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Steuer dennoch für beide Hunde der Münsteranerin auf insgesamt 264,- Euro – den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde – fest. Hiergegen wandte sich die Münsteranerin und verwies auf die Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.
Das Verwaltungsgericht Münster wies die gegen die Hundesteuerfestsetzung gerichtete Klage ab:
Die Münsteranerin sei keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung.
Die Jagdausübungsberechtigung sei die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung könnten Dritten – wie hier der Münsteranerin – eine Jagderlaubnis erteilen. Nach § 12 Abs. 6 des Landesjagdgesetz NRW seien solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt.
Hätte der Rat der Stadt Münster Jagdgäste in die Ermäßigung mit aufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt.
Die Münsteranerin könne auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßige. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ob die Münsteranerin jagen gehe oder sich einen Jagdhund halte, basiere auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folge.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 7. Juli 2025 – 3 K 910/23




