Wettbüros – und das nordrhein-westfälische Mindestabstandsgebot
Wettvermittlungsstellen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten.
Dies hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten am heutigen Tag zugestellten Urteil entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.
Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten sollen.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dieses Verbot bestätigt und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen:
Es bestehen, so das Verwaltungsgericht, keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das Mindestabstandsgebot. Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen, indem die Anzahl der Wettvermittlungsstellen insgesamt begrenzt, hierdurch die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform reduziert und zusätzlich ein „Abkühleffekt“ bei den Spielern herbeigeführt wird.
Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 – 16 K 1182/22




