Vermögensarrest bei Täuschung über Lieferfähigkeit

Die Täuschung über die eigene, tatsächlich nicht bestehende, Lieferfähigkeit kann einen Vermögensarrest zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Anzahlungen rechtfertigen.

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Fall die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen dreier Autoverkäufer bestätigt. Die beiden klagenden Autokäuferinnen hätten glaubhaft gemacht, dass sie von den beklagten Verkäufern über die Liefermöglichkeit von vier exklusiven Fahrzeugen (drei Ferrari Purosangue und ein Mercedes-AMG One) getäuscht worden seien. Da auch Anhaltspunkte für weitere unredliche Verhaltensweisen bestünden, seien die Voraussetzungen des Arrestes zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Anzahlungen hier glaubhaft gemacht.

Die beiden klagenden Gesellschaften kauften von den drei Verkäufern vier exklusive Fahrzeuge: einen roten, einen grauen und einen schwarzen Ferrari Purosangue für jeweils 700.000,00 € sowie eine Sonderanfertigung eines Mercedes-AMG One für 3,25 Mio. €. Eine Lieferung der Fahrzeuge erfolgte nicht. Die Käuferinnen traten schließlich von den Verträgen zurück. Sie beantragen nunmehr hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen in Höhe von € 700.000,00 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der beklagten Verkäufer.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Arrestantrag weitgehend stattgegeben und diesen Arrestbefehl nach Widerspruch der Verkäufer mit seinem Urteil bestätigt[1]. Die hiergegen eingelegte Berufung der beklagten Verkäufer hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Käuferinnen hätten sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund gegen die Verkäufer glaubhaft gemacht, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.

Zum einen hätten die Käuferinnen ihre Zahlungsansprüche glaubhaft gemacht, da die Verkäufer sie über ihre Liefermöglichkeit getäuscht hätten. Es sei davon auszugehen, dass den Verkäufer tatsächlich die Beschaffung der Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei. Vertraglich hätten sie jedoch die Lieferfähigkeit konkludent zugesichert. Allen mit dem Handel hochpreisiger Fahrzeuge vertrauten Beteiligten sei hier zwar klar gewesen, „dass die Fahrzeuge nicht bei den (…) Verkäufer in der Garage stehen, sondern erst beschafft werden müssen“, führte der Senat weiter aus. Mit den kaufvertraglichen Formulierungen sei aber vorgetäuscht worden, dass die Verkäufer die Fahrzeuge beim Hersteller bestellen könnten und diese dann auch geliefert würden. Nicht erkennbar gewesen sei, dass „die Verkäufer nicht nur keinen Kontakt zum Hersteller haben, sondern auch keine Verträge oder Zusicherungen von anderen Zwischenhändlern (…)“, vertiefte der Senat. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse habe noch nicht mal die Aussicht für den Erwerb der Fahrzeuge bestanden. Aufgrund dieses Irrtums über die Lieferfähigkeit hätten die Käuferinnen ihre Anzahlungen geleistet.

Die Käuferinnen hätten auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Dieser sei anzunehmen, wenn ohne Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Neben den hier vorliegenden Vermögensdelikten bestünden weitere Anhaltspunkte, dass die Verkäufer ihre unredliche Verhaltensweise gegenüber den Käuferinnen fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil und ihr sonstiges Vermögen dem Zugriff der Käuferinnen entziehen würden. Zutreffend habe dabei das Landgericht auch die Aussage eines Zeugen gewertet, der bekundet habe, von einem der Verkäufer mit einem Messer bedroht worden zu sein. Der Zeuge habe zudem angegeben, dass dieser Beklagte seiner Drohung noch dadurch Nachdruck verliehen habe, in dem er androhte, dass die Zahlung verhindert werde, wenn der Zeuge Anzeige erstatte. Diese landgerichtliche Feststellung sei ein geeignetes Indiz, dass die Verkäufer eine Vollstreckung der Forderung vereiteln oder wesentlich erschweren würden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 25. Juli 2025 – 32 U 1/25

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.06.2025 – 2-08 O 63/25[]