Schließung einer privaten Grundschule im Kreis Wesel
Die Schließung einer privaten Grundschule im Kreis Wesel ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf voraussichtlich rechtmäßig.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte einer privaten Grundschule im Kreis Wesel mit Ablauf des 31. Juli 2025 die Betriebsgenehmigung entzogen. Hiergegen wandte sich die Trägerin der Privatschule mit ihrem Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt hat:
Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag der Trägerin der Schule abgelehnt:
An der Schule sind, so nun auch das Verwaltungsgericht, nicht ausreichend Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Qualifikation vorhanden, die mit der von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Jedenfalls im Förderunterricht sowie Sachunterricht findet kein Unterricht durch ausreichend qualifizierte Lehrkräfte statt. Die Pflichtfächer Musik und Religion werden gar nicht unterrichtet. Insgesamt verfügen nur zwei Lehrkräfte über die erforderliche Lehramtsbefähigung bzw. eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung (und letztere ausschließlich im Fach Kunst), sodass die Unterrichtsversorgung der Grundschule insgesamt nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Überdies setzt die Grundschule das Konzept einer englischsprachigen Begleitung des Fachunterrichts (bilinguale Immersion) nicht um, das als besonderes pädagogisches Interesse zwingende Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb der privaten Grundschule war.
Ferner hat die Schulleiterin, die zugleich Geschäftsführerin der Trägerin ist, nachweislich unwahre Angaben gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf gemacht und zahlreiche rechtserhebliche Mitteilungen unterlassen, etwa erforderliche Anträge fristgerecht zu stellen oder Unterlagen vollständig einzureichen. All dies lässt auf fehlende grundlegende Kenntnisse des Ersatzschulrechts und damit auf die fehlende persönliche Zuverlässigkeit der Schulleiterin schließen.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestehen zudem erhebliche Zweifel daran, ob die Trägerin der Schule weiterhin die erforderliche wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt. So ist es etwa versäumt worden, tragfähige finanzielle Rücklagen für die von der Bezirksregierung festgesetzten Rückforderungen hinsichtlich der in den letzten Haushaltsjahren gewährten staatlichen Abschlagszahlungen im Rahmen der Ersatzschulrefinanzierung zu bilden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2025 – 18 L 2331/25




