Die Anbaugenehmigung für Konsumcanabis – und die Baugenehmigung

Die einem Cannabis-Anbauverein erteilte Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz ersetzt nicht die baurechtliche Genehmigung.

So hat etwa das Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Eilantrag der Eigentümerin eines Grundstücks mit Lagerhalle im Landkreis Biberach abgewiesen. Die Grundstückseigentümer hatte das Grundstück mit der Lagerhalle an einen Verein zum Anbau von Cannabispflanzen verpachtet. Daraufhin hatte die Stadt gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht hielt die Nutzungsuntersagung für rechtmäßig, da für den Anbau von Cannabispflanzen durch den Anbauverein nach dem Konsumcannabisgesetz keine Baugenehmigung vorhanden sei.

Die 1978 bzw. 1989 erteilten Baugenehmigungen für eine Lagerhalle mit Werkstatt und Büro bzw. Wohnnutzung im Obergeschoss erlaubten nicht die Nutzung zum Zweck des Anbaus von Cannabispflanzen durch einen Anbauverein. Es bedürfe aller Voraussicht nach auch einer Genehmigung zur Nutzungsänderung, da das Vorhaben neue bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen aufwerfe, die im Genehmigungsverfahren zu klären seien. Die dem Anbauverein erteilte Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz ersetze die baurechtliche Genehmigung nicht.

Die Inanspruchnahme der Eigentümerin anstelle des Anbauvereins sei, so das Verwaltungsgericht, ebenfalls nicht zu beanstanden. Einerseits habe die Antragstellerin eine Genehmigung zur Nutzungsänderung beantragt und verfolge die Baugenehmigung auch im Widerspruchsverfahren weiter, andererseits bestünden familiäre Verflechtungen zum Anbauverein, sodass davon auszugehen sei, dass hinreichende Einflussmöglichkeiten zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung vorhanden seien.

Der Erlass der Nutzungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei die beantragte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ob die Nutzung der Räumlichkeiten für die Zwecke eines Konsumcannabis-Anbauvereins ihrer Art nach zulässig sei, sei offen. Der nichtgewerbliche Anbau von Cannabispflanzen könne entweder als allein in einem Sondergebiet zu verwirklichende Sondernutzung anzusehen sein oder als Gartenbaubetrieb, als sonstiger Gewerbebetrieb oder als Gemeinbedarfsanlage. Im Eilverfahren könne jedenfalls keine hinreichende Einordnung der Umgebungsbebauung vorgenommen werden, um zu einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu gelangen. Mangels tragfähiger Angaben könnten zudem die Geruchsemissionen nicht beurteilt werden.

Letztlich sei auch offen, ob die begehrte Genehmigung – wie derzeit beantragt – im vereinfachten oder als Sonderbau im regulären Genehmigungsverfahren zu beantragen sei.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 3 K 503/25