Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils
Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen, sondern sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (elterliches Entfremdungssyndrom: „Parental Alienation Syndrome“ [PAS]) ist dagegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt …
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