Die Steganlage am Tegernsee – oder: Der Genuss der bayerischen Naturschönheiten
Soll eine in Bayern geplante Steganlage Teil eines öffentlichen Weges werden, kann kein Verstoß gegen Bauvorschriften vorliegen, da die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung für sie nicht zur Anwendung kommen. Gegen einen Steg bestehen auch keine Abwehrrechte von Seeanliegern, da es …
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