Leinenzwang
Ist in einer niedersächsischen Stadt eine Leinenzwang-Verordnung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, ist sie inhaltlich dann nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für …
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