Gefahren bei der Pferde-Paarung

In dem Austreten einer Stute bei der Paarung, durch die der Hengst verletzt wird, kann sich eine typische Tiergefahr realisieren, so dass der Halter der Stute grundsätzlich haftbar ist. Hat der Halter des Hengstes aber während der Deckung sein Tier nicht geschützt, hat dieser auf eigene Gefahr gehandelt, ist das Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen und hat damit die Verletzung des Pferdes selbst verschuldet.

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, deren Hengst aufgrund heftiger Tritte von einer Stute eingeschläfert werden musste und die nun von der Halterin der Stute Ersatz für den Wert des Pferdes in Höhe von 25.000 Euro verlangt. Im Mai 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Araberhengst der Klägerin aus einem Gestüt im Rheingau die Stute der Beklagten aus Rheinhessen decken sollte. Die Bedeckung sollte nicht durch künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen, wobei Hengst und Stute am langen Zügel geführt wurden. Auf eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung im Probierstand wurde einvernehmlich verzichtet. Nachdem sich die Pferde auf einer Wiese im Rheingau beschnuppert hatten, signalisierte die Stute ihre Paarungsbereitschaft und der Hengst sprang von hinten auf sie auf. Als er mit den Vorderbeinen wieder auf dem Boden landete, trat die Stute nach hinten aus. Der Tritt traf den Hengst am rechten Vorderbein, wodurch er einen nicht operablen Trümmerbruch erlitt und noch am selben Tag eingeschläfert werden musste. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse als Halterin der Stute für den Tritt haften und begehrt insbesondere Ersatz für den Wert des Pferdes in behaupteter Höhe von 25.000,- €. Die Beklagte erwidert, die üblichen Sicherheitsvorkehrungen seien außer Acht gelassen worden, so dass die Klägerin selbst für den entstandenen Schaden verantwortlich sei.

Bereits das Landgericht Mainz hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Hengstes habe auf jede Maßnahme zum Schutz ihres Tieres vor Verletzungen verzichtet. Das daraus resultierende überwiegende Mitverschulden schließe eine Haftung der Beklagten aus. Die Klägerin verfolgt ihr Ziel weiter mit der Berufung.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz habe sich zwar in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, so dass der Klägerin ein Anspruch zwar grundsätzlich zustehen könnte. Dieser scheitere aber daran, dass die Klägerin während der Deckung ihren Hengst nicht geschützt, damit auf eigene Gefahr gehandelt und die Verletzung des Pferdes selbst verschuldet habe. Das Austreten der Stute während der Paarung sei ein natürliches Verhalten, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen sei. Weil die Pferde am Zügel gehalten worden seien, hätten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben können.  Trotzdem habe die Klägerin keine Maßnahmen zum Schutz ihres Hengstes ergriffen und sei das Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen. Der Geschädigte könne den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe. Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute in der konkreten Art und Weise ohne jede Sicherungsmaßnahme folge eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge, dass die Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer Stute vollständig entfalle.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 16. Mai und 10. Juni 2013 – 3 U 1486/12