Karlsruhe – und der ehemalige Weimarer Familienrichter ***

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach den Feststellungen der Strafgerichte erließ der als Familienrichter tätige Richter im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Der Richter habe zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde, über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der verurteilte Richter gegen das seine Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in der Ausprägung des Willkürverbots, da der Bundesgerichtshof ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der verurteilte Richter den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt habe und die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig sei.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 2 BvR 373/25