Dubai-Schokolade – nur aus Dubai!

Dubai-Schokolade muss grundsätzlich auch aus Dubai stammen.

Darf eine Schokolade auch dann als „Dubai-Schokolade“ bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich nicht in Dubai hergestellt wurde oder kann ein Wettbewerber in einem solchen Fall die Unterlassung der Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ verlangen? Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten, teilweise liegen sogar für ein und dasselbe Gericht sich widersprechende Urteile vor. So auch beim Landgericht Köln: Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, in drei weiteren Verfahren hat eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.

Der für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich nun der ersten Ansicht angeschlossen und den Vertrieb der Produkte in allen vier Fällen als gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig beurteilt.

Für das Oberlandesgericht Köln war dabei maßgeblich, dass unstreitig der Ausgangspunkt des „Hypes“ Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte das Oberlandesgericht nicht feststellen.

Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der das Oberlandesgericht Köln bejaht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause.“

Die jetzt vom Oberlandesgericht Köln verkündeten Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.

Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts ist in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 

Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 27. Juni 2025 – 6 U 52/25 – 6 U 53/25 – 6 U 58/25 und 6 U 60/25