Private Dienstleister und die Überwachung des ruhenden Verkehrs
Der Polizeibehörde gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, sind hoheitliche Aufgaben, die mangels Ermächtigungsgrundlage nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden dürfen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden …
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