Werbung bei Amazon Prime Video – oder: keine Entschädigung ohne Zusage der Werbefreiheit

Führt ein Streaminganbieter Werbung ein, besteht kein Schadensersatzanspruch der Verbraucher, wenn die Vertragsbedingungen keine Werbefreiheit versprechen und der Dienst auch nicht als werbefrei vermarktet wurde.

So hat aktuell dDas Bayerische Oberste Landesgericht eine Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Amazon Digital Germany GmbH wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen bei Prime Video abgewiesen. Den im Verbandsklageregister angemeldeten Amazon-Prime-Kunden stehen danach wegen der Werbung keine Schadensersatzansprüche zu.

Die Verbraucherzentrale hatte geltend gemacht, die Einführung von Werbung im Streamingdienst Prime Video sei vertragswidrig gewesen. Für eine Vielzahl registrierter Verbraucher verlangte sie im Wege der Verbandsklage Schadensersatz. Amazon hatte bei Prime Video Werbeunterbrechungen eingeführt und zugleich eine gegen eine zusätzliche Monatsgebühr von 2,99 Euro buchbare werbefreie Variante angeboten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in der Werbeeinführung keine unzulässige Vertragsänderung. Nach den maßgeblichen Vertragsbedingungen habe Amazon keine Werbefreiheit von Prime Video zugesagt. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass der Streamingdienst gegenüber den betroffenen Verbrauchern als werbefrei beworben worden sei. Ohne eine solche vertragliche oder vorvertragliche Zusicherung fehle es an einer Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch tragen könne.

Auf die Frage, ob einzelne Verbraucher die kostenpflichtige Zusatzvereinbarung für die werbefreie Nutzung abgeschlossen hatten, kam es für die Begründetheit der Klage nicht an. Auch ohne Abschluss dieser Vereinbarung ergab sich nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Einführung von Werbung.

Soweit die Verbandsklage Verbraucher betraf, die die Zusatzvereinbarung für 2,99 Euro monatlich abgeschlossen hatten, war sie zudem bereits unzulässig. Eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz setzt voraus, dass die von der Klage erfassten Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind. Diese Voraussetzung sah das Bayerische Oberste Landesgericht für Verbraucher mit und ohne kostenpflichtige Werbefreiheitsvereinbarung nicht als erfüllt an. Die unterschiedlichen Vertragskonstellationen stehen danach einer einheitlichen kollektiven Geltendmachung entgegen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass die Einführung von Werbung in digitalen Abonnementmodellen nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil Verbraucher bislang werbefrei genutzt haben. Entscheidend sind der konkrete Vertragsinhalt und die nachweisbare Vermarktung des Angebots. Anbieter sollten ihre Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen klar formulieren, insbesondere wenn Werbefreiheit nur als kostenpflichtige Zusatzleistung angeboten wird. Für qualifizierte Verbraucherverbände unterstreicht das Urteil zugleich die Bedeutung einer sorgfältigen Gruppenbildung: Weichen Vertragsbedingungen oder zusätzlich abgeschlossene Optionen innerhalb der betroffenen Verbrauchergruppe wesentlich voneinander ab, kann eine Abhilfeklage bereits an der fehlenden Gleichartigkeit der Ansprüche scheitern.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 17. Juli 2026 – 102 VKl 1/24 e