Die Entlassung einer Mutter als Betreuerin
Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist bei der Auswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu …
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