Nordrhein-Westfalen und der verspätete Haushaltsentwurf
Den Haushaltsentwurf 2012 so rechtzeitig in das Parlament einzubringen, dass der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt werden kann (Vorherigkeitsgebot), ist keine Sollvorschrift, sondern eine zwingende Verpflichtung, die von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen verletzt worden ist. Die Nichteinhaltung dieser Terminvorgabe ist nicht durch Erschwernisse und Verzögerungen des streitgegenständlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens gerechtfertigt.
So die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines Organstreits der Fraktion DIE LINKE im Landtag Nordrhein-Westfalen der 15. Wahlperiode gegen die Landesregierung und den Finanzminister wegen Unterlassens einer rechtzeitigen Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012. Nach dem sogenannten Vorherigkeitsprinzip der Landesverfassung wird der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Das Verfahren betrifft den ersten Haushaltsentwurf für das Haushaltsjahr 2012, der im März 2012 in zweiter Lesung im Parlament gescheitert ist. Er wurde am 21. Dezember 2011 im Landtag in erster Lesung beraten.
Mit dem bereits Anfang Dezember 2011 eingeleiteten Verfahren macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegner hätten den Haushaltsentwurf dem Landtag entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht so rechtzeitig vorgelegt, dass der Haushaltsplan noch vor Beginn des Haushaltsjahres 2012 durch das Haushaltsgesetz habe festgestellt werden können. Dadurch hätten sie das parlamentarische Budgetrecht des Landtags verletzt. Diese Rechtsverletzung könne die Antragstellerin in Prozessstandschaft für den Landtag weiterhin geltend machen, auch wenn sie im zwischenzeitlich neugewählten 16. Landtag nicht mehr vertreten sei. Sie ist der Auffassung, das Vorherigkeitsgebot stehe nicht unter einem „Bemühensvorbehalt“, sondern enthalte eine strikte Regel.
Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, soweit er sich gegen den Finanzminister richtet. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Vorherigkeitsprinzip sei lediglich eine Sollvorschrift, von der in zulässiger Weise abgewichen worden sei. Das Verfahren der Aufstellung des streitgegenständlichen Haushaltsentwurfs sei in mehrfacher Hinsicht erschwert gewesen.
Dieser Ansicht ist der Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem heute verkündeten Urteil nicht gefolgt. In seiner Urteilsbegründung verweist der Verfassungsgerichtshof auf Art. 81 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung. Hiernach werde der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dieses sogenannte Vorherigkeitsgebot sei keine bloße Sollvorschrift; es begründe vielmehr eine zwingende Verpflichtung. Für die Landesregierung folge daraus die Pflicht, den Haushaltsentwurf so rechtzeitig in das Parlament einzubringen, dass diese Terminvorgabe eingehalten werden könne. Eine Nichteinhaltung der Terminvorgabe könne allenfalls dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn die zeitgerechte Mitwirkung von Landesregierung oder Parlament infolge eines unabwendbaren oder jedenfalls von der Verfassung in Kauf genommenen Ereignisses objektiv unmöglich gewesen sei, etwa weil ein beteiligtes Verfassungsorgan vorübergehend seine Handlungsfähigkeit verloren habe.
Gemessen daran habe die Landesregierung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage des Haushaltsgesetzentwurfs verletzt, indem sie diesen so spät in das Parlament eingebracht habe, dass er dort nur noch am 21. Dezember 2011 in erster Lesung habe beraten werden können. Die von der Landesregierung geltend gemachten Erschwernisse und Verzögerungen des streitgegenständlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens seien keine objektiven, zwingenden Hinderungsgründe, die das Unterbleiben einer rechtzeitigen Haushaltsvorlage hätten rechtfertigen können.
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2012 – VerfGH 12/11




