Konkurrentenstreit in der sächsischen Justiz
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hatte aktuell zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Konkurrentenstrreitverfahren zur Besetzung von zwei Spitzenposten in der Chemnitzer und Leipziger Justiz zu entscheiden. In Streit standen die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz und die Besetzung der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Leipzig. Für beide Stellen hatten sich jeweils der Antragsteller der Konkurrentenstreitverfahren und die jeweils zum Verfahren Beigeladenen beworben; das Staatsministerium für Justiz und für Europa – Staatsministerium – hatte jeweils die Beigeladenen ausgewählt.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat jetzt in beiden Fällen dem Staatsministerium für Justiz untersagt, die Stellen mit den jeweils von ihm ausgewählten Beigeladenen zu besetzen. Damit bestätigte es zugleich die vorhergehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden. Der Senat erachtete ebenso wie das Verwaltungsgericht Dresden die jeweils zugrunde liegende Auswahlentscheidung als fehlerhaft, weil die für den Antragsteller der Konkurrentenstreitverfahren anlässlich der Stellenbesetzung erstellte Anlassbeurteilung nicht den Anforderungen der hierzu vom Staatsministerium erlassenen Beurteilungsrichtlinie entspreche. Diese Anlassbeurteilung berücksichtige nicht das Anforderungsprofil für die angestrebte Stelle.
In beiden Fällen, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen, erfüllten sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen das Anforderungsprofil für die angestrebten Ämter dem Grunde nach, so dass zwischen den Bewerbern eine Auswahlentscheidung zu treffen sei. Für diese Auswahlentscheidung sei in erster Linie auf die aktuellen Beurteilungen der Bewerber zurückzugreifen. Dabei müsse die Anlassbeurteilung das Anforderungsprofil des angestrebten Amtes zugrunde legen. Es genüge nicht, die Beurteilung ausschließlich in Bezug auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit vorzunehmen. Diesem Kriterium genüge die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht. Sie stelle deshalb keine taugliche Grundlage für die vorgenommene Auswahlentscheidung dar. Ob darüber hinaus noch weitere Mängel der Auswahlentscheidung vorlagen, konnte deshalb dahinstehen.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Beschlüsse vom 27. März 2014 – 2 B 518/13 und 2 B 519/13




