Fahrradunfall wegen Baustelle

Auch wenn ein Fahrradfahrer sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingeht, indem er eine mit Schotter gefüllte Fahrbahnrille diagonal mit dem Fahrrad überquert, kann ihm nach Ansicht des Amtsgerichts München gleichwohl ein Schadensersatzanspruch gegen den Bauunternehmer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zustehen.

Der Münchner Fahrradfahrer fuhr am 09.06.2023 mit dem Fahrrad zu seinem Büro und hatte dabei an einer Baustelle einen mit Kies gefüllten, 133cm breiten und 4 bis 5cm tiefen Spalt quer über die Fahrbahn zu queren. Als der Fahrradfahrer nach rechts Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, kam er zu Sturz. Da der Fahrradfahrer seit einem halben Jahr den Spalt auf dem Weg zum Büro täglich mit dem Fahrrad querte, war ihm dieser bekannt. Der Fahrradfahrer behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten sich bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert. Der Fahrradfahrer verklagte daraufhin die Baufirma vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.

Das Amtsgericht ging nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon aus, dass der Fahrradfahrer aufgrund des Spalts stürzte und sprach ihm ein Schmerzensgeld von 300 € zu. Die beklagte Bauunternehmerin beauftragte zwar einen Subunternehmer mit der Durchführung der Straßenarbeiten und delegierte dadurch ihre Verkehrssicherungspflichten, sie trafen aber weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Stadt die Bauunternehmerin mehrfach zur Versiegelung des Spalts aufgefordert hatte, kam die Bauunternehmerin ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach. 

Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Gericht hat die Höhe der billigen Entschädigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen festzusetzen. Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen.

Ferner ist in die Abwägung das erhebliche Mitverschulden des Fahrradfahrers gemäß § 254 BGB an der Schadensentstehung einzustellen. Denn er ist sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquerte. Der Fahrradfahrer fuhr auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille. Es wäre dem Fahrradfahrer bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten, zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem der Fahrradfahrer ausweichen musste, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bauunternehmerinseite ein erhebliches Verschulden trifft. Der Bauunternehmerin war durchaus bewusst, dass die mit Kies gefüllte Lücke im Asphalt nicht den Verwaltungsvorschriften der Stadt München entspricht und sie ihren Überwachungspflichten daher nicht ausreichend nachgekommen ist.

Amtsgericht München, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 231 C 10902/24