Reisebuchung per "Jetzt kaufen"?

Der Klick auf einen mit „Jetzt Kaufen“ beschrifteten Button begründet keinen wirksamen Reisevertrag.

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall besuchte die klagende Kundin die Homepage der beklagten Reiseveranstalterin, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Kundin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren. Anschließend wurde die Kundin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text „Mit Klick auf ‚Jetzt kaufen‘ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“ Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Kundin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage. Am selben Abend erhielt die Kundin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Reiseveranstalterin für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 €. Da die Kundin die Zahlung verweigerte, stornierte die Reiseveranstalterin die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 € in Rechnung. Diese bezahlte die Kundin unter Vorbehalt.

Die Kundin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Reiseveranstalterin zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 €. Das Amtsgericht gab der Kundin recht und verurteilte die Reiseveranstalterin zur (Rück-)Zahlung von 2.692,30 € nebst Zinsen:

Zwischen] den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB.

Es liegt kein Angebot seitens der Reiseveranstalterin in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“. Unstreitig hat die Kundin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Reiseveranstalterin vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Außerdem ist der Text „Mit Klick auf ‚Jetzt kaufen‘ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben“ irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“ – Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten und den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe.“

Ein bindendes Angebot der Reiseveranstalterin sah das Gericht erst in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Kundin nicht angenommen.

Amtsgericht München, Urteil vom 6. Januar 2023 – 191 C 1446/22