Keine Eingliederungshilfe mit Fitnessstudio und Kampfsportschule
Für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule besteht im Rahmen der Eingliederungshilfe kein Anspruch auf ein persönliches Budget.
So hat aktuell das Sozialgericht Hannover die Klage einer 1990 geborenen Frau abgewiesen, die unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung von 80 sowie Merkzeichen G und H. Zudem besteht ein Pflegegrad 3. Die Frau erhielt bereits umfangreiche Assistenzleistungen zur ambulanten Betreuung in Form von Fachleistungsstunden, die zuletzt auf 14 Stunden pro Woche erhöht wurden. Ziel dieser Leistungen ist es, die Frau in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und das Erlernen einer Tagesstruktur aufgrund einer erheblichen Antriebsminderung sicherzustellen. Neben diesen bereits bewilligten Hilfen beantragte die Frau ein persönliches Budget zur Finanzierung des Besuchs eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule. Die beklagte Behörde lehnte dies mit Verweis auf die bestehenden Leistungen ab.
Das Sozialgericht Hannover sah dies nun ebenso und wies die Klage der Frau ebenfalls ab:
Nach Auffassung des Sozialgerichts dienen die bewilligten Fachleistungsstunden bereits der Förderung einer Tagesstruktur – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten. Die von der Frau gewünschten Maßnahmen seien zwar ein möglicher Bestandteil eines strukturierten Alltags, könnten diesen jedoch nicht allein begründen oder tragen. Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassende Rehabilitationsziel nicht.
Zudem habe das Gericht erkannt, dass die Frau – zumindest zeitweise – selbständig sportliche Aktivitäten aufgesucht habe, was gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen spreche. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 12. Juni 2025 – S 4 SO 103/22




