Führungsaufsicht für den Reemtsma-Entführer

Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden, so tritt nach § 68f Abs 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. So auch bei dem Reemtsma-Entführer Thomas Drach.

Demgemäß hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Beschwerde des verurteilten Thomas D. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2013 verworfen, mit dem die Führungsaufsicht näher ausgestaltet wurde.

Damit gelten für ihn im Rahmen der von Gesetzes wegen mit der Entlassung aus der Haft eintretenden Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 1 StGB) folgende Weisungen (§ 68b StGB):

  • Verbot einer Kontaktaufnahme mit dem Tatopfer
  • Untersagung des Besitzes von Waffen
  • Für den Fall des Aufenthaltes im Bundesgebiet:
    • Wöchentliche Meldung bei einem Bewährungshelfer
    • Begründung eines festen Wohnsitzes sowie Anzeige eines Wohnsitzwechsels an Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshelfer
    • Meldung bei der Agentur für Arbeit bzw. Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit
    • Tragen einer sog. „elektronischen Fußfessel“

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 Ws 101/13