Festsetzung der Geschossflächenzahl – im Berliner Baunutzungsplan von Moabit

Die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) im Baunutzungsplan 1958/1960 in einem Gebiet von Moabit, das unter anderem Teile des Beussel-, Arminius- und des Stephankiezes sowie der Zillesiedlung umfasst, ist, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat, funktionslos geworden. 

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrt eine klagende Grundstückseigentümerin die Erteilung einer Befreiung von der zulässigen GFZ (1,5) für einen Dachgeschossausbau in einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus in Moabit. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/1960, der als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf die Klage der Klägerin entschieden, dass der geplante Dachgeschossausbau keiner Befreiung von der Geschossflächenzahl bedürfe, da die zulässige Geschossflächenzahl in dem maßgeblichen Straßengeviert (Baublock mit 24 Grundstücken) weit überwiegend nicht eingehalten sei. Die GFZ-Festsetzung sei daher funktionslos geworden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt:

Nach der seit 2020 geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2020 –  52 B 10/17) ist für die Feststellung, ob der Baunutzungsplan hinsichtlich der Festsetzung der Geschossflächenzahl funktionslos geworden ist, nicht mehr lediglich der Baublock, zu dem das Baugrundstück gehört, sondern grundsätzlich das Baugebiet zu betrachten, in dem das Baugrundstück liegt (hier: „gemischtes Gebiet“, Baustufe V/3). In dieser Rechtsprechung sieht sich das Oberverwaltungsgericht durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 C 2.23) bestätigt. Hiervon ausgehend waren knapp 1000 Grundstücke zu untersuchen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist eine Geschossflächenzahl von 1,5 prognostisch im Betrachtungsraum aber nicht mehr realisierbar. 

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – 2 B 1/18