Der Gabelstapler im Baumarkt ist keine Stolperfalle

Ein Gabelstapler in einem Baumarkt stellt keine Stolperfalle dar. Wer im Baumarkt über einen Gabelstapler stolpert und sich bei dem Sturz verletzt, hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Baumarktbetreiber.

Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab.

In dem hier vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall stolperte eine Frau in einem Baumarkt über einen im Gang abgestellten Gabelstapler und verletzte sich. Von dem Baumarktbetreiber verlangte sie Schadensersatz – der Gabelstapler habe eine Stolpergefahr dargestellt, weil die Zinken nicht vollständig auf den Boden abgesenkt gewesen seien. Der Baumarktbetreiber weigerte sich – der Gabelstapler und die Zinken seien gut sichtbar gewesen. Das Amtsgericht gab dem Baumarktbetreiber Recht und wies die Klage der Frau ab. Das Landgericht Lübeck hat Schadensersatzansprüche der Frau ebenfalls verneint und die gegen Berufung der Baumarktkundin zurückgewiesen; das Amtsgericht hat einen Anspruch der Kundin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, die Baumarktbetreiberin habe nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 2. Mai 2024 – 14 S 68/23