Der Ex-Fußballprofi und das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft

Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht.

In dem hier vom Bundesssozialgericht entschiedenen Fall betreibt der klagende Ex-Fußballprofi seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik mit mehreren angestellten Physiotherapeuten. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler ist die Berufskrankheit Nummer 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Berufskrankheit Nummer 2102) anerkannt (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten). Wegen der Folgen der Berufskrankheit Nummer 2102 bezieht er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Aufgrund seiner Meniskusschäden war der Ex-Fußballprofi seit Dezember 2014 arbeitsunfähig. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Verletztengeld ab.

Das Sozialgericht hat die Klage des ehemaligen Profisportlers abgewiesen, das Landessozialgericht seine Berufung zurückgewiesen. Der Ex-Fußballprofi habe dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld. Das in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen sei indes vollständig anzurechnen und führe zum Wegfall des Verletztengeldes. Das Bundessozialgericht habe zwar die Auffassung vertreten, dass bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sei, dass ein Einkommensverlust eingetreten sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anwendbar, weil der Versicherungsfall nicht aus der Unternehmerversicherung, sondern aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Profifußballer stamme. Auch habe der Ex-Fußballprofi im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiter leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat die Klage auf Gewährung von Verletztengeld abgewiesen[1], das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen die Berufung des Ex-Fußballers zurückgewiesen[2]. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt und auch die Revision des ehemaligen Fußballprofis zurückgewiesen:

Der Anspruch des Ex-Fußballprofis auf Verletztengeld ist aufgrund der Anrechnung von Arbeitseinkommen gemäß § 52 Nummer 1 SGB VII vollständig entfallen. Arbeitseinkommen eines Unternehmers, das während einer Arbeitsunfähigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich auf den Verletztengeldanspruch anzurechnen. Eine Differenzierung danach, welche konkreten Teile des Arbeitseinkommens während der Arbeitsunfähigkeit auf eigener Mitarbeit des Unternehmers beruhen, sieht das Gesetz nicht vor.

Von einem Wegfall des Arbeitseinkommens kann nach der Rechtsprechung des Unfallsenats des Bundessozialgerichts aber ausgegangen werden, wenn die Mitarbeit des Unternehmers im Unternehmen wegen seiner Arbeitsunfähigkeit für einen nicht unbedeutenden Zeitraum vollständig oder nahezu vollständig entfällt. In diesem Fall kann ein fiktiver Einkommensverlust anzunehmen sein (unter anderem Bundessozialgericht Urteil vom 23. August 1973 – 2/8 RU 238/72). Das Bundessozialgericht hält an dieser Rechtsprechung auch für den Anrechnungstatbestand des § 52 SGB VII fest.

Das Landesozialgericht hat – für das Bundesozialgericht bindend – festgestellt, dass der Ex-Fußballprofi im streitgegenständlichen Zeitraum seine Praxis für Physiotherapie nicht nur geringfügig weiterbetrieben und auch weiterhin leitende, verwaltende und auch betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten, wie Kundenakquise und -betreuung, ausgeübt hat. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Ex-Fußballprofi dagegen nicht erhoben.

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. März 2025 – B 2 U 2/23 R

  1. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.05.2019 – S 37 U 400/16[]
  2. LSG NRW, Urteil vom 27.10.2022 – L 15 U 439/19[]