Corona-Quarantäne – und keine Entschädigung für die Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zahlte die klagende Bundesagentur für Arbeit einem ihrer Leistungsempfänger für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für den Zeitraum vom 8. bis 22. Dezember 2020 ordnete das Gesundheitsamt die Absonderung des Leistungsempfängers an, weil er als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der zuständigen Behörde einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf den Absonderungszeitraum entfallenden Arbeitslosengelds zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 593,66 €) geltend; der Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 56 Abs. 9 IfSG auf sie übergegangen.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat die Klage abgewiesen; es fehle an einem Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers, der auf die Klägerin übergehen könne[1]. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun ebenso und hat auch die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen:
§ 56 Abs. 9 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG1 bietet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Nach § 56 Abs. 9 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Erforderlich ist damit, dass der von der Quarantäne Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat. Hierfür muss er durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemisst sich gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt.
Ein solcher Verdienstausfall war beim Leistungsempfänger aber nicht eingetreten; wegen seiner Arbeitslosigkeit hätte er auch ohne die Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt. Für einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls bei dem von der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen bietet das Gesetz keine Grundlage.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2025 – 3 C 1.24
- VG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.11.2023 – VG 5 K 452/23.F[↩]




