Brennende Autos in Osnabrück-Schinkel
Das Landgericht Osnabrück hat einen 35-jährigen Osnabrücker wegen Brandstiftung in dreizehn Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wegen der Alkoholerkrankung des Angeklagten ist außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte in der Zeit vom 09.09.2010 bis zum 01.07.2012 dreizehn Kraftfahrzeuge im Stadtteil Schinkel angezündet. Er platzierte jeweils Grillanzünder auf den Reifen und entzündete diese. Hierdurch entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 50.000,- €.
Die Polizei kam dem Täter mittels einer Videoüberwachung auf die Spur. Bei den letzten beiden Vorfällen befand sich der Angeklagte ausweislich der Videoaufnahmen in unmittelbarer Tatortnähe. Zu Prozessbeginn hatte der Angeklagte zwar eingeräumt, die Person zu sein, die auf den Bildern zu erkennen sei. Er könne sich aber nicht erinnern, die Feuer gelegt zu haben. Am heutigen Verhandlungstag hat er seine Angaben ergänzt. Auch bezüglich der drei weiteren Brände aus dem Jahr 2012 seien ihm jetzt Erinnerungsbilder gekommen. Es könnte sein, dass er 2012 fünf Autos angezündet habe. Die übrigen acht Brandstiftungen in den Jahren 2010 und 2011 habe er aber nicht begangen.
Das Landgericht hat hingegen nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der zahlreichen Indizien keine Zweifel daran, dass der Angeklagte alle dreizehn Brände gelegt hat: Bei den beiden aufgezeichneten Vorfällen befand sich der Angeklagte in Tatortnähe, alle Taten ereigneten sich in direkter Nähe zum Wohnort des Angeklagten, der Tatablauf war immer derselbe, der Angeklagte hatte zu keiner der Tatzeiten ein Alibi und nach seiner Festnahme gab es keine Pkw-Brandstiftungen mehr.
Die Staatsanwaltschaft forderte in ihrem Plädoyer wegen dreizehnfacher Brandstiftung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Die Verteidigung sah lediglich fünf Brandstiftungen als erwiesen an und stimmte der Unterbringung zu. Da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte nach der Urteilsverkündung noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel verzichteten, ist das Urteil rechtskräftig. Der Angeklagte begründete seinen Rechtsmittelverzicht damit, dass er so schnell wie möglich seine Alkoholerkrankung behandeln lassen wolle.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 25. Januar 2013 –




