Anklage gegen Pflegemutter wegen fahrlässiger Tötung des Kindes Chantal

Nun hat das Hanseatische Oberlandesgericht doch die Anklage gegen Sylvia L., die Pflegemutter des im Januar 2012 verstorbenen Kindes Chantal, ohne Einschränkung zur Hauptverhandlung zugelassen, da die Pflegemutter der fahrlässigen Tötung und der Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht hinreichend verdächtig ist.

Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2013 ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte L. abgelehnt worden[1]. Den Angeklagten Wolfgang A. erachtet das Landgericht für hinreichend verdächtig, durch Unterlassen den Tod Chantals fahrlässig verursacht zu haben (Fahrlässige Tötung durch Unterlassen). Gegen ihn wurde das Hauptverfahren eröffnet. Dem Angeklagten Wolfgang A. wird Folgendes zur Last gelegt:

Chantal habe am Vorabend des 16.1.2012 über Unwohlsein geklagt und sich übergeben. Dies habe Wolfgang A. gewusst. Am Morgen des 16.1.2012 habe Wolfgang A. Chantal nicht wie gewohnt um 6.30 Uhr wecken können, Chantal sei auch bis 11.30 Uhr nicht aufgestanden oder habe mit dem Angeklagten gesprochen. Trotzdem habe Wolfgang A. keine Hilfe geholt, sondern habe die Wohnung verlassen, obwohl er gewusst habe, dass auch die Pflegemutter Sylvia L. erst am Nachmittag wieder in die Wohnung zurückkehren werde. Chantal habe am späten Abend des 15.1.2012 eine von Wolfgang A. oder Sylvia L. ungesichert liegen gelassene Methadontablette eingenommen in dem Glauben, es handele sich hierbei um ein Medikament gegen ihre Übelkeit. Infolge einer Methadonintoxikation sei sie am Nachmittag des 16.1.2012 verstorben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte Chantal gerettet werden können, wenn Wolfgang A. medizinische Hilfe geholt hätte, wozu er als Pflegevater rechtlich verpflichtet gewesen sei.

Hinsichtlich der Angeschuldigten Sylvia L. hat das Landgericht eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts könne (entgegen der Ansicht des Landgerichts) dahinstehen, unter welchen konkreten Umständen die aus dem Vorrat der Pflegeeltern stammende Methadontablette in den Zugriffsbereich Chantals gelangt sei. Auch wenn die Angeschuldigten die Tabletten gemeinsam verwahrt haben sollten, so hätte die Pflegemutter sicherstellen müssen, dass alle Tabletten sicher gelagert würden. Als Pflegemutter habe die Angeschuldigte L. auch dafür sorgen müssen, dass ihr Lebensgefährte seine Tabletten sicher verwahrt. Wenn ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, hätte sie darauf hinwirken müssen, dass der Angeschuldigte A. sich beim Arzt substituieren lässt.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass sich die Einlassung der Angeschuldigten, dass sie die Methadontabletten ausschließlich in einer für die Kinder nicht zugänglichen Garage aufbewahrt hätten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als bloße Schutzbehauptung erweisen wird.

Die Pflegemutter werde auch nicht dadurch entlastet, dass das Jugendamt nicht gehandelt habe, obwohl es für die Lebensumstände der Pflegefamilie möglicherweise hätte sensibilisiert sein müssen.

Im Übrigen hält das Oberlandesgericht – anders als das Landgericht – die Angeschuldigte L. auch der Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht gem. § 171 StGB für hinreichend verdächtig: In der Wohnung der Pflegeeltern seien Waffen und hochgiftige Medikamente ungesichert gelagert worden. Chantal sei zumindest zeitweise nicht witterungsgemäß bekleidet, die Wohnung sei grenzwertig verwahrlost gewesen. Diese Vielzahl und das Ausmaß der Pflichtverletzungen, die nach Zeugenaussagen schon längere Zeit bestanden hätten, lassen nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht als „gröblich“ erscheinen. Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht habe auch schon allein durch die unzureichende Sicherung und Aufbewahrung der gefährlichen Medikamente und Waffen mit hinreichender Wahrscheinlich zu einer erheblichen Gefährdung der physischen und psychischen Entwicklung der Kinder geführt.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 Ws 138/13

  1. LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2013 – 606 KLs 19/12[]