Fliesen statt Teppichboden – und der Lärmschutz in der Nachbarwohnung
Din Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht und Fliesen statt Teppichboden verlegt hat, die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und …
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