Der Auffahrunfall in der Waschstraße
Der Betreiber einer Waschstraße muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnen; er muss nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht, erforderlich …
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