Überwachungs- und Kontrollpflichten des Mitgeschäftsführers
Die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers betreffend sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern kann die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall betreibt die beklagte Verkehrsgesellschaft, eine GmbH, den öffentlichen Nahverkehr in Wiesbaden. Der Kläger war dort seit 2014 als Geschäftsführer beschäftigt und zuletzt u.a. für den Bereich Personal zuständig. Im Herbst 2021 erreichten die Stadt Wiesbaden verschiedene (anonyme) Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung des Verkehrsunternehmens. Daraufhin betrieb dieses eine umfassende Sachverhaltsaufklärung auch unter Einschaltung einer externen Rechtsanwaltskanzlei. Unter Bezugnahme auf einen Zwischenbericht dieser Kanzlei von Ende Februar 2022 kündigte die Verkehrsgesellschaft Anfang März 2022 den Geschäftsführeranstellungsvertrag des hier klagenden Geschäftsführers fristlos.
Das Landgericht Wiesbaden hat den daraufhin vom Geschäftsführer eingeklagten Anspruch auf Zahlung von Tantiemen für das Jahr 2021 i.H.v. 24.000 € zugesprochen, die weitergehende Klage auf restliche Vergütung bis zum Vertragsende nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist jedoch abgewiesen und auf die Widerklage der Verkehrsgesellschaft hin festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist[1]. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte nun diese Entscheidung und wies die hiergegen eingelegten Berufungen der Parteien als unbegründet zurück:
Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers sei wirksam durch die außerordentliche Kündigung Anfang März beendet worden, führte der Senat aus. Der der Kündigungserklärung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss sei formell wirksam. Insbesondere genügte es zur ordnungsgemäßen Einladung der Aufsichtsratsmitglieder betreffend eine etwaige Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, die Aufsichtsratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Geschäftsführers“ unter Beifügung der Beschlussvorlage zur Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund sowie zur Freistellung des Geschäfts einzuberufen. Im Übrigen seien die Voraussetzung einer Vollversammlung gegeben, da sich alle Aufsichtsratsmitglieder ohne ausdrücklichen Widerspruch an der Abstimmung beteiligt hätten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam. Zum einen sei die Zweiwochenfrist zum Ausspruch der Kündigung eingehalten worden. Dass der für die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers satzungsgemäß zuständige Aufsichtsrat als Kollegialorgan vor dem Vorliegen des Zwischenberichts positive Kenntnis über alle für die Kündigung des Dienstvertrages des Geschäftsführers maßgeblichen – belastenden wie entlastenden – Umstände gehabt hätte, sei nicht ersichtlich.
Es liege auch ein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Die von der Verkehrsgesellschaft vorgelegten rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteile betreffend dreier Betriebsratsmitglieder und eines Schwerbehindertenvertreters enthielten substantiierten Vortrag zur Unzulässigkeit einzelner Höhergruppierungen und Zulagengewährungen. Der Geschäftsführer habe diese nicht hinreichend entkräftet. Dies wäre ihm aufgrund seiner vormaligen Sachnähe als früherer Geschäftsführer möglich und zumutbar gewesen. Zwar sei der Geschäftsführer für das Personalwesen nicht zuständig gewesen. Gleichwohl sei er anlassbezogen zur Kontrolle und Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen. Er habe die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen unterzeichnet und sei in den streitgegenständlichen Fällen in die den einzelnen Vergütungsentscheidungen vorausgegangene Kommunikation zwischen Personalabteilung und Geschäftsführer eingebunden gewesen. Damit habe begründeter Anlass bestanden, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der Geschäftsführung dem Legalitätsprinzip entsprechen.
Die Berufung der Verkehrsgesellschaft gegen die zugesprochenen Tantiemen habe ebenfalls keinen Erfolg. Insbesondere handele der Geschäftsführer nicht treuwidrig, wenn er trotz seiner Pflichtverletzungen diesen Anspruch geltend mache. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Geschäftsführer könne grundsätzlich nur Gegenansprüche der Verkehrsgesellschaft auslösen, hindere den Geschäftsführer aber nicht eigene Ansprüche geltend zu machen. Allenfalls in besonders krass liegenden Fällen, in denen sich der Dienstpflichtige gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten habe, könne es gerechtfertigt sein, dem Vergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. November 2025 – 5 U 15/24
- LG Wiesbaden, Urteil vom 05.01.2024 – 11 O 24/22[↩]




