Der Zwergspitz "auf Probe"

Die Tatsache, dass ein Hund zwei Jahre „auf Probe“ nicht bei seiner ursprünglichen Eigentümerin sondern woanders lebt, dorthin ungemeldet und von dort auch vollständig finanziert wird, kann darauf hindeuten, das tatsächlich eine Einigung über den Eigentumsübergang stattgefunden hat.

Nicht selten geht es vor Gericht um das geliebte Haustier und so hatte sich auch das Landgericht Köln zuletzt mit der begehrten Herausgabe eines Zwergspitzes zu befassen:

Die ursprüngliche Eigentümerin war im Besitz eines Zwergspitzes „Bella“ der Rasse Pomeranian, geboren im September 2019. Als die ursprüngliche Eigentümerin im Sommer 2022 aufgrund einer Risikoschwangerschaft gesundheitlich eingeschränkt war, vereinbarte sie mit der jetzigen Halterin die Übernahme des Hundes. Da sich die jetztige Halterin, trotz des Wunsches nach einem Hund, nicht sicher war, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könnte, einigten sich die Parteien zunächst auf eine probeweise Übernahme des Hundes durch die jetztige Halterin. Ende August 2022 übergab die ursprüngliche Eigentümerin der jetzigen Halterin daraufhin den Hund. Seitdem befindet sich Bella im Besitz der jetzigen Halterin. Lediglich während einer Urlaubsabwesenheit der jetzigen Halterin im August/September 2023 befand sich Bella für eine Woche in der Obhut der ursprünglichen Eigentümerin und im Anschluss wieder bei der jetzigen Halterin. Die ursprüngliche Eigentümerin übergab den Hundepass und händigte der jetzigen Halterin im Oktober 2022 den Impfpass zum Nachweis von erfolgten Impfungen des Tieres aus. Dagegen behielt die ursprüngliche Eigentümerin die Zuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass Bella zur Zucht genutzt wird. Die Freundschaft der Parteien kriselte nach Übergabe des Hundes. Sie blieben aber in Kontakt. Ab März 2023 meldete die jetztige Halterin den Hund bei der Stadt auf ihren Namen um und zahlte die Hundesteuer.

Nachdem die ursprüngliche Eigentümerin die jetztige Halterin durch anwaltliche Schreiben ab Juni 2024 außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Herausgabe des Hundes auffordern ließ, erhob sie im Dezember 2024 Klage vor dem Amtsgericht Leverkusen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass sie den Hund nur vorübergehend an die jetztige Halterin übergeben habe und diese den Hund zurückgeben sollte, sobald sich der gesundheitliche Zustand der ursprünglichen Eigentümerin nach der Geburt stabilisiert hätte. Eine Eigentumsübertragung an die jetztige Halterin habe nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht Leverkusen folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung wechselseitig benannter Zeugen als unbegründet ab[1]. Das Amtsgericht stützte sich dabei in seiner Begründung insbesondere darauf, dass der ursprünglichen Eigentümerin kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes gegen die jetztige Halterin zustehe; ein solcher sich insbesondere nicht aus einem Eigentum der ursprünglichen Eigentümerin ergebe (§ 985 BGB). Die ursprüngliche Eigentümerin sei zwar Eigentümerin des Hundes gewesen. Ihr Eigentum sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts jedoch auf die jetztige Halterin übergegangen.

Dagegen wollte sich die ursprüngliche Eigentümerin mit dem Rechtsmittel der Berufung wenden. Da sie sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht in der Lage sah, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, beantragte sie für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Landgericht vorab die Gewährung sogenannter Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Köln hat daraufhin die begehrte Prozesskostenhilfe geprüft und zurückgewiesen, da die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Vielmehr sei das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprüngliche Eigentümerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem streitgegenständlichen Hund in der Folge verloren habe.

Zwar sei die Übernahme des Hundes durch die jetztige Halterin Ende August 2022 zunächst nur probeweise erfolgt, weil sich die jetztige Halterin nicht sicher gewesen sei, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könne. Das Amtsgericht sei jedoch verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden seien, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der jetzigen Halterin verbleiben soll. Denn nachdem die jetztige Halterin nahezu zwei Jahre lang die Pflege des Hundes nach Übergabe übernommen hatte, könne ein rein probeweises Übernehmen nicht mehr angenommen werden. Hierfür spreche aus Sicht des Landgerichts Köln auch, dass die ursprüngliche Eigentümerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hatte, sondern diese – nach Ummeldung des Tieres auf die jetztige Halterin – von der jetzigen Halterin getragen wurde. Ab 2023 hatte die ursprüngliche Eigentümerin zudem keine sonstigen Kosten mehr für das Tier getragen, was aus Sicht der Kammer belege, dass die Parteien spätestens im Jahr 2023 jedenfalls konkludent – also im Sinne eines Verhaltens, das eindeutig auf einen bestimmten Willen schließen lässt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich verbalisiert wird – Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Hund dauerhaft bei der jetzigen Halterin verbleiben soll, die jetztige Halterin also ihren Vorbehalt nicht mehr aufrechterhalten wird.

Aus Sicht des Landgerichts – so die weitere Begründung – habe das Amtsgericht darin dann auch rechtsfehlerfrei eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Übereignung des Hundes an die jetztige Halterin gesehen. Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts sei dabei aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden.

Landgericht Köln, Beschluss vom 25. September 2025 – 6 S 117/25

  1. AG Leverkusen, Urteil vom 15.07.2025 – 21 C 2/25[]