Schadensersatz fürs Datenscraping bei Facebook
Auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Datenschutzverstoßes kann ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO sein. Hierzu bedarf es weder einer konkreten missbräuchlichen Verwendung dieser Daten zum Nachteil …
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