Autofahren – nur ohne Gesichtsschleier
Es besteht auch für eine Muslima kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) zu bedecken.
Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der …
Weiterlesen…




