Mord auf der Flucht vor der Polizei – der Hamburger Raser-Fall

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes im sogenannten Hamburger Raser-Fall ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen.

Das Landgericht Hamburg hatte den zur Tatzeit 24-jährigen Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt[1].

Der alkoholisierte Angeklagte, der sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand, war in den frühen Morgenstunden des 4. Mai 2017 mit einem von ihm kurze Zeit zuvor gestohlenen Taxi-Fahrzeug in der Hamburger Innenstadt im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf der Flucht vor der ihn
verfolgenden Polizei bewusst auf die dreispurige Gegenfahrbahn gefahren. Den Streckenabschnitt der leicht kurvig verlaufenden und baulich von der übrigen Fahrbahn abgetrennten Gegenfahrbahn befuhr er mit hoher Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h. Aufgrund von Kollisionen mit dem Kantstein der Fahrbahn und einer Verkehrsinsel verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß nach Überqueren
einer Kreuzung am Einmündungsbereich des Ballindamms mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit einem ihm mit ca. 20 km/h entgegenkommenden Taxi zusammen. Einer der Insassen dieses Taxis verstarb noch an der Unfallstelle, zwei weitere Personen wurden schwer verletzt.

Das Landgericht hat mit Blick auf die während der Verfolgungsfahrt vom Angeklagten bewusst immer weiter gesteigerten Gefahren bedingten Tötungsvorsatz angenommen, weil ihm jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Überwechselns auf die Gegenfahrbahn das Leben anderer und auch das eigene Leben gleichgültig waren und u.a. das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht. Der Bundesgerichtshof hat nun die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2019 – – 4 StR 345/18

  1. LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2018 – 621 Ks 12/17[]