Kopfschmerzen im bereits gekündigten Arbeitverhältnis – und die Entgeltfortzahlung

Kopfschmerzen sind zwar schwer nachzuweisen, können aber gleichwohl zu einer Arbeitsunfähigkeit führen und dabei einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslösen.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall kündigte der klagende Arbeitnehmer, ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker, sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe. Daraufhin beschwerte sich der Arbeitnehmer bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde. Der Arbeitnehmer arbeitete dann bis zum 06.05.2024. Am 07.05.2024 meldete er sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Arbeitnehmer von 07:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben. Ob er an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen war und ggfs. sein Firmenwagen schon früher abgeholt worden war, war zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin streitig.

Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 € brutto hatte in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf – anders als erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf[1] – Erfolg:

Nach Vernehmung der den Arbeitnehmer behandelnden Ärztin stand zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichtes fest, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Arbeitnehmers nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten. Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung.

Der Arbeitnehmer hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte den Arbeitnehmer aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Schließlich hat das Gericht die 24jährige Erfahrung der Ärztin gewürdigt. Insgesamt war das Gericht auch nach der persönlichen Anhörung des Arbeitnehmers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Arbeitnehmer Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2025 – 3 SLa 138/25

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2025 – 10 Ca 3837/24[]