Die vulgäre Kritik an der Schichtführung
Eine auch vulgäre Kritik an der Schichtführung in einer bestehenden Konfliktsituation rechtfertigt nicht regelmäßig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall arbeitete der klagende Arbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Arbeitnehmers. Die Arbeitgeberin behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Arbeitnehmer ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Arbeitnehmer aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Dem widerspricht der Arbeitnehmer. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Arbeitgeberin verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024.
Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen wurde[1], hatte der Arbeitnehmer mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg:
Das Landesarbeitsgericht hat über das Geschehen vom 24.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Shift Managers, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. Danach hielt das Gericht es zwar für erwiesen, dass der Arbeitnehmer die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Arbeitgeberin geschildert, getätigt hat.
Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog.
Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2025 – 3 SLa 699/24
- ArbG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024 – 1 Ca 1201/24[↩]




