Kommunalwahlen in NRW – und die Sitzverteilung im Stadtrat
Die Ersetzung des bisher bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen angewendeten Sitzzuteilungsverfahrens nach Sainte-Laguë durch ein Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich (dem „Rock-Verfahren“) verletzt nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Landesverbände verschiedener (kleinerer) politischer Parteien in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Chancengleichheit als politische Partei und auf Gleichheit der Wahl.
- Die Ersetzung des Divisorverfahrens mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers durch das Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich nach Rock in § 33 Abs. 2 KWahlG NRW verstößt gegen das Recht auf Chancengleichheit als politische Partei und das Recht auf Gleichheit der Wahl.
- Diese Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens führt zu einer (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit, ohne eine über das Normalmaß hinausgehende Ungleichgewichtigkeit des bisherigen Sitzzuteilungsverfahrens zu beseitigen. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit fehlt es an einem zwingenden Grund.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) beschloss am 4. Juli 2024 das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften. Die hierdurch in § 33 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) für die Sitzverteilung vorgesehene Einführung des sog. Rock-Verfahrens sollte nach der Gesetzesbegründung extreme Verzerrungen der Sitzzuteilung sowie überproportionale Rundungsgewinne kleiner Parteien reduzieren und dadurch die Erfolgswertgleichheit der Stimmen gegenüber dem bisher angewandten Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers verbessern.
Mit ihren hiergegen eingeleiteten Organstreitverfahren machten die antragstellenden Antragstellerinnen – die Landesverbände von Volt Deutschland, der Piratenpartei, dem Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW), der Freien Demokratischen Partei (FDP), der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative („Die Partei“) und der Partei „Die Linke“ – hingegen geltend, sie würden durch diese Änderung der Sitzverteilung in ihren Rechten auf Chancengleichheit als politische Partei und auf Gleichheit der Wahl verletzt. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sah dies nun ebenso:
Der Systemwechsel bei der Sitzzuteilung ist mit dem Recht der Antragstellerinnen auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen aus Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 2 der Landesverfassung (LV) und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 78 Abs. 1 Satz 2 LV nicht vereinbar, weil er sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Der Landesgesetzgeber kann sich nicht auf seine Gestaltungsfreiheit berufen, denn diese ist durch eine Rechtfertigungslast eingeschränkt. Dieser ist der Landesgesetzgeber nicht nachgekommen. Die Modifizierung führt zu einer (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit, zielt aber nicht darauf, eine im bisherigen Berechnungsverfahren angelegte, aber über das Normalmaß hinausgehende Ungleichgewichtigkeit zu beseitigen. Neben der vom Urheber des neuen Verfahrens selbst eingeräumten Erhöhung der ″faktischen Sperrwirkung″ rechtfertigen die im Verfahren vorgelegten und nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen mathematischen Berechnungen die Annahme, dass die Neuregelung kleinere Parteien systematisch benachteiligt, indem sie Aufrundungsgewinne allein den großen Parteien zuweist und Abkehr nimmt von dem zuvor allgemein als ausgewogen beschriebenen System, bei dem es mehr oder weniger zufallsabhängig war, ob einer Partei ″Rundungsglück″ oder ″Rundungspech″ zuteilwurde.
Die (zusätzliche) Erfolgswertungleichheit des modifizierten Sitzzuteilungsverfahrens ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil dafür ein ″zwingender″ Grund vorliegen würde.
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Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2025 – VerfGH 101/24 – VerfGH 114/24 – VerfGH 118/24 – VerfGH 124/24 und VerfGH 7/25




