Informationspflichten beim Reiseroulette

Wird bei einer Pauschalreise lediglich das Reiseziel festgelegt und es im Übrigen dem Reiseveranstalter überlassen, den konkreten Flug und die Unterbringung zu bestimmen, muss es der Reisende hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter den ihm hinsichtlich der Flugzeiten und der Unterbringung obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte der klagende Kunde bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine „15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera“ von 18.11.2023 bis 02.12.2023 zum Reisepreis von 580 Euro gebucht. Die Reise war für eine Person bestimmt, Abflugort war Stuttgart. Nähere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren nicht vereinbart. Der Reisekunde zahlte 142,40 € an. Die Restzahlung des Reisepreises verweigerte der Reisekunde jedoch. Die Reiseveranstalterin stornierte letztlich am 07.11.2023 die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung.

Der Reisekunde war der Meinung, er habe vor Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Reiseveranstalterin gehabt, Informationen zu erhalten, welche Hotels ausgewählt wurden und wann die Flugzeiten seien. Diese Informationen seien für den Reisekunden notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Außerdem habe er sich auf die zweite Reisewoche, in der kein Programm angeboten wurde, vorbereiten wollen. Das Amtsgericht München wies seine auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises gerichtete Klage jedoch ab:

Der Reiseveranstalterin stehen wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu, sodass ein Anspruch des Reisekunden auf Rückzahlung der Anzahlung ausscheidet. 

Die Reiseveranstalterin hatte dem Reisekunden in Aussicht gestellt, dass Hotelname und Flugzeiten mit den Reiseunterlagen 8-10 Tage vor Reisebeginn übersandt werden. Dies ist zwar kurzfristig, nach Auffassung des Gerichts aber bei Reisen dieser Art und der schon fixierten Eckdaten noch hinzunehmen und damit „rechtzeitig“. 

Es steht dem Reisenden frei, eine klassische Reise zu buchen, bei der er gleich bei Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und einer Vielzahl von Hotels wählen kann. Diese Wahlmöglichkeiten sind preisbildend. Die vom Reisekunden gebuchte Reise ist mit der sogenannten Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereise vergleichbar, bei der regelmäßig nur das Reiseziel spezifiziert wird. Dem Veranstalter ist es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug ist das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Reisekunde muss es also hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.

Amtsgericht München, Urteil vom 21. März 2024 – 191 C 12742/24