Erfolgshonorar für die Studienplatzvermittlung im Ausland

Die Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes, nach der die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss, ist unwirksam.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vermittelt die klagende Agentur deutschen Studienbewerbern Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte die Vermittlungsagentur mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar/Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen enthalten folgende Regelung: „Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Vermittlungsagentur, zahlt der Studienbewerber an die Vermittlungsagentur ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.“ In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Vermittlungsagentur macht geltend, die Universität Mostar habe den Beklagten zuvor bereits zum Studium zugelassen. Die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars bestehe unabhängig davon, ob der Beklagte das Studium dort auch aufnehme. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München II hat die Klage auf Zahlung des Erfolgshonorars abgewiesen[1]. Die dagegen gerichtete Berufung der Vermittlungsagentur hat das Oberlandesgericht München zurückgewiesen; ein Provisionsanspruch der Vermittlungsagentur bestehe nicht, weil die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei[2]. Die vom Oberlandesgericht München zugelassene Revision, mit der die Vermittlungsagentur ihren Honoraranspruch weiterverfolgte, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen; das Oberlandesgericht München habe zu Recht angenommen, dass der Vermittlungsagentur gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes zustehe:

Die Vereinbarung des Erfolgshonorars in den Vermittlungsbedingungen der Vermittlungsagentur unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, ist im Streitfall dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen. Die Vermittlungsvereinbarung weist zwar auch dienstvertragliche Elemente auf, wie etwa die Organisation der Bewerbung und das Angebot eines Vorbereitungskurses. Im Schwerpunkt liegt aber ein Maklervertrag vor, weil die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Serviceleistungen ergänzt wird.

Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehört, dass der Auftraggeber den Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags zahlen muss (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zum Abschluss dieses Vertrags nicht verpflichtet ist. Damit ist die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität unvereinbar, durch die sich der Bewerber zudem zur Annahme des Studienplatzes gedrängt sehen kann. Da im Streitfall auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, das Risiko des Nichtzustandekommens eines Studienplatzvertrags zwischen dem Bewerber und der Universität abweichend vom gesetzlichen Leitbild dem Auftraggeber aufzuerlegen, benachteiligt die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen und ist daher unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2025 – I ZR 160/24

  1. LG München II, Urteil vom 24.07.2023 – 2 O 3233/22[]
  2. OLG München, Urteil vom 05.08.2024 – 36 U 3263/23 e[]