Beschränkungen des Durchgangsverkehrs im Berliner Reuterkiez

Die verkehrsrechtlichen Maßnahmen des Bezirksamtes Neukölln zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs im sog. Reuterkiez sind nach einer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtmäßig. Die Beschränkungen des Durchgangsverkehrs können damit bestehen bleiben.

Im November 2023 ordnete das Bezirksamt Einbahnstraßenregelungen, ein Durchfahrtsverbot, eine Durchfahrtsperre sowie die Aufstellung von Pollern in Form von Quersperren und einer Diagonalsperre (sog. modaler Filter) an. Die Maßnahmen erfolgten im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Umgestaltung des Reuterkiezes mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung und der Verringerung der Unfallzahlen. Die Antragsteller, zwei Anwohner und ein nicht in Neukölln wohnender Verkehrsteilnehmer, wandten sich gegen den überwiegenden Teil dieser Anordnungen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Begehren der drei Antragsteller abgelehnt[1]. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht habe seiner Prüfung zutreffend die Gesamtheit der angeordneten Maßnahmen zugrunde gelegt:

Sämtliche verkehrsrechtliche Maßnahmen sind Teil eines Gesamtkonzepts. Aus diesem Grund sind für die Feststellung der erforderlichen Gefahrenlage alle verkehrsrechtlichen Anordnungen einschließlich der nicht von den Antragstellern angefochtenen Teilregelungen zu berücksichtigen.

Weiterhin sind die vom Verwaltungsgericht Berlin seiner Entscheidung zugrunde gelegten Daten zu Verkehrszählungen, zur Ermittlung des Prozentsatzes des Durchgangsverkehrs, zu den Unfallzahlen mit Personenschäden und zu dem Anteil des Fahrradverkehrs nicht zu beanstanden.

Nicht für jede Straße oder jeden Straßenabschnitt, in dem verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet werden, muss eine besondere Gefahrenlage festgestellt werden. Das Bezirksamt kann im Rahmen seines Einschätzungsspielraums festlegen, durch welche Maßnahmen der festgestellten Gefahrenlage am besten begegnet werden kann.

Mildere Mittel waren nicht zu prüfen, weil die Antragsteller nicht den Nachweis ersichtlich sachfremder Maßnahmen geführt haben.

Auch Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Anordnungen sind explizit zur Verkehrsberuhigung erfolgt. Zudem sind die Belange der Antragsteller als Anwohner und Verkehrsteilnehmer hinreichend berücksichtigt worden. 

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2025 – 1 S 29/25

  1. VG Berlin, Beschluss vom 28.03.2025 – VG 11 L 792/24[]