Eine Coronainfektion war meist kein Arbeitsunfall…

Eine Coronainfektion kann ein Arbeitsunfall darstellen. Hierfür ist allerdings der Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz zugetragen hat.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen eine Infektion mit dem Covid-19-Virus festgestellt wird. Anlass hierfür bot die Klage eines Projektleiters. Der seinerzeit 45-jährige Brandenburger arbeitete als Projektleiter bei einer Firma mit rund 130 Beschäftigten. Ihm stand ein Einzelbüro mit zwei Fenstern zur Verfügung, das zugleich als Kopierzimmer der Fertigungsleitung diente. Daher hielten sich mehrfach täglich die beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung kurzzeitig in seinem Büro auf. Soweit dabei der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden konnte, trugen sie einen Mund-Nasen-Schutz. Zusätzlich erfolgten zweimal wöchentlich Testungen auf das Covid19-Virus, die bei dem Projektleiter zuletzt am 9. April 2021 negativ ausfielen. Mit den beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung traf er sich am 9. April 2021 zu einem gemeinsamen Frühstück und am 12. April 2021 zu einer mindestens zweistündigen Dienstbesprechung, an der auch noch der Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Hauses teilnahmen. Am Folgetag wurden sowohl der Projektleiter als auch beide Mitarbeitende der Fertigungsleitung positiv auf das Covid-19-Virus getestet. Der Geschäftsführer war bereits am Vortag positiv getestet worden, ohne dass der Projektleiter vor diesem Tag persönlichen Kontakt zu ihm gehabt haben will. Insgesamt waren im April 2021 sechs Beschäftigte des Unternehmens nachweislich mit dem Covid-19-Virus infiziert. Der Gesundheitszustand des infizierten Projektleiters verschlechterte sich in der Folgezeit drastisch, sodass er rund zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin von dem Projektleiter eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt; das Ereignis vom April 2021 stelle keinen Arbeitsunfall dar:

Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht.

Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar.

Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz des Projektleiters zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („IndexPerson“) während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei.

Hier habe der Projektleiter zwar nachweislich beruflichen Kontakt zu Mitarbeitenden gehabt, die entweder am selben Tag oder am Vortag positiv getestet worden seien. Denklogisch sei es aber erforderlich, dass eine andere Person zuvor infiziert gewesen sein muss, damit der Projektleiter sich bei dieser anstecken konnte. Hier sei unklar, wer sich bei wem am Arbeitsplatz angesteckt haben will bzw. ob nicht sogar der Projektleiter selbst die zuerst infizierte Person gewesen ist.

Letztlich sei nicht aufklärbar, ob sich der Projektleiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des Covid-19-Virus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich infiziert habe. Seine vollständige Isolation im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden.

Landessozialgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2025 – L 3 U 174/23