Der Zahnarzt ohne Corona-Impfung

Die Tatsache, dass ein (Zahn-)Arzt nicht gegen das Coronavirus geimpft ist, kann die Verhängungen eines Tätigkeitsverbotes gegen diesen Arzt rechtfertigen.

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis (Antragsgegner) ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt. Dieses hatte der Antragsgegner damit begründet, dass der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15. März 2022 einen Impf-  oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22 IfSG) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe. 

Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, Zahnärzte seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst, zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Osnabrück nicht und lehnte den Eilantrag des Zahnarztes ab:

Die vom Landkreis beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Absatz 5 Satz 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1] verfassungsgemäß, so das Verwaltungsgericht. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.

Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen.

Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infektionsrisiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 3 B 104/22

  1. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21[]