Der während der Behandlung beschädigte Zahnarztstuhl

Ein Patient haftet nicht für die während einer ordnungsgemäßen Benutzung entstandene Beschädigung des Zahnarztstuhls.

in Münchner suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 1.706,82 € zu ersetzen. Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 € verklagte.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab:

Ob der Patient das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Patienten vorliegt. Ein Verschulden des Patienten ist zu verneinen. Nach Aussage der vom Amtsgericht als Zeugin vernommenen Zahnarzthelferin hat sich der Patient auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Patienten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. Auch der persönlich angehörte Zahnarzt konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Patienten liegen solle. Der Patient habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der Patient gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen.

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Patienten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Patient durfte – auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] – davon ausgehen, dass der vom Zahnarzt ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Patient hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.

Amtsgericht München, Urteil vom 12. August 2025 – 283 C 4126/25