Der Verstoß des Tarifvertrags gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.
Der Arbeitnehmer ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistische Dienstleistungen anbietenden Arbeitgeberin zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Arbeitgeberin geltenden Haustarifverträgen. Die Höhe der Vergütung richtet sich unter anderem nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit bei der Arbeitgeberin abhängigen Gruppenstufe.
Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation bei der Arbeitgeberin ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter anderem eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30.06.2019 neu begründet worden sind. Die Parteien haben darüber gestritten, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht.
In den Vorinstanzen haben sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg[1] der Klage stattgegeben. Und das Bundesarbeitsgericht wies nun auch die Revision der Arbeitgeberin als unbegründet zurück.
Die streitige Tarifnorm erfasst auch Arbeitnehmer wie den Arbeitnehmer, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30.06.2019 erneut begründet wurden. Die Regelung verstößt gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG.
Die von der Arbeitgeberin dargelegten Gründe für die Ungleichbehandlung, die aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 2 TzBfG von den Gerichten für Arbeitssachen einer vollständigen und nicht lediglich – wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG – einer Willkürkontrolle zu unterziehen sind, rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht und diskriminiert deshalb den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten. Die Tarifbestimmung ist insoweit teilnichtig.
Der Arbeitnehmer hat deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten. Das konnte das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren.
Den Tarifvertragsparteien ist im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG[2] – keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2025 – 6 AZR 131/25




