Der nur befristet beschäftigte Betriebsrat

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erbringt die beklagte Arbeitgeberin logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem klagenden Arbeitnehmer Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der klagende Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Arbeitgeberin, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der klagende Arbeitnehmer erhielt dieses Angebot nicht.

Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Arbeitgeberin zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Arbeitgeberin mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Arbeitnehmer nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Arbeitgeberin hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Arbeitnehmers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.

Das Arbeitsgericht und zweitinstanzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen[1] haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Arbeitnehmers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Das Bundesarbeitsgericht hat seine früheren Entscheidungen vom 5. Dezember 2012[2] und vom 25. Juni 2014[3] bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt.

Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG, wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt.

Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in für das Bundesarbeitsgericht nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24

  1. LAG Nds. 09.01.2024 – 11 Sa 476/23[]
  2. BAG 05.12.2012 – 7 AZR 698/11[]
  3. BAG 25.06.2014 – 7 AZR 847/12[]