Der bereits erbrachte Arbeit des Gärtner – und das Widerrufsrecht des Gartenbesitzers
Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen.
Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht:
Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei.
Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen.
Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union[1].
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15. April 2025 – 8 O 214/24
- EuGH, Urteil vom 17.05.2023 – C-91/22[↩]




